OVG gibt Isernhagener Grünen Recht!

13.03.2009 - Beim rückblickenden Lesen der Asbeststory (oder besser Krimi?) auf unserer Seite fiel auf:

Grüne und Umweltschützerinnen freuen sich

Das wir mit unseren Einwendungen genau den Juckepunkt getroffen hatten (siehe)

Aber das Oberverwaltungsgericht fordert nicht nur die Verwendung von BigBags, wie die Presse berichtet, sondern geht noch viel weiter.

Es kritisiert damit zunächst die Nichtbeachtung von einschlägigen Vorschriften (LAGA und TRGS519 S. 9ff), geht anschließend auf den vom Kläger bemängelten Burmeierschen Feldversuch ein und führt weiterhin aus aus:

"Unabhängig von der Berechtigung dieser Einwände können die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) der TRG8 519 aber auch nicht dahin verstanden werden, dass jede Faserfreisetzung, die diesen Rahmen nicht überschreitet, ungeachtet ihrerVermeidbarkeit- hier durch Verwendung geschlossener Transportbehältnisse- zulässig ist. Grundsätzlich wird bei der Betrachtung der Arbeitsplatzexposition davon ausgegangen, dass sich dort nur gesunde Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit (40 Stunden in der Woche) aufhatten (Bay. Landesamt für Umweltt, a.a.O.), so dass diese für die zulässige Immissionsbelastung anderer Gruppen nur beschränkt aussagekräftig ist. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass - wie ausgeführt - für Asbest als krebseregenden Stoff keine Wirkungsschwelle und damit auch keine gesundheitlich unbedenkliche Dosis angegeben werden kann (vgl. Bay. Landesamt für Umwelt a.a.O.; OVG Bremen. a.a.O.). Gegen ein Verständnis von Arbeitsplatzgrenzwerten als Emmissionserlaubnis für den Deponiebetrieb spricht zudem die Festlegung in der Entscheidung des Rates vom 18. Dezember 2002. dass"... auf der Deponie keine Arbeiten vorgenommen werden (dürfen), die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen". (S. 12-13) [Hervorhebungen von mir]
Besonders die nachfolgenden Seiten sind zur eigenen Lektüre empfohlen. Ebenso ist das Bitter-Gutachten wegen seiner allgemeinverständlichen Beispiele sehr lesenswert!

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