Resolution zur Reform der Kita-Fördergelder

18.05.2004 -

Der Rat der LHH beschließt folgende Resolution:

1) Der Rat der Stadt Hannover appelliert mit Nachdruck an die Landesregierung, bei jeder denkbaren Reform der Kita-Fördergelder, die Interessen der großen Städte so zu berücksichtigen, dass es zu keiner finanziellen Verschlechterung kommt.

2) Die direkte Zuweisung an die Träger dieser Fördergelder sollte bestehen bleiben.

3) Um in Zukunft vor einseitigen Änderungen seitens der Landesregierung und damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen der Kommunen zu unterbinden, wird die Landesregierung aufgefordert, das Konnexitätsprinzip in die Verfassung des Landes Niedersachsen aufzunehmen.

Begründung

Gegenwärtig diskutiert die niedersächsische Landesregierung Veränderungen bei den Fördergeldern für Kindertagesstätten mit dem vorrangigen Ziel der Stärkung des ländlichen Raums. In diesem Zusammenhang wird u.a. erwogen, die Gelder als Bestandteil des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) künftig von ihrer Zweckbindung zu befreien. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass eine Finanzzuweisung nach der Zahl der Kinder einer Kommune und nicht nach dem tatsächlichen Bedarf einer Kommune erfolgt. Diese Regelung würde sich vielleicht zu Gunsten des ländlichen Raumes auswirken, wenn man unterstellt, dass die Gelder des KFA tatsächlich für Kindergartenplätze verwendet werden. In den Ballungsräumen wirkt sich diese Änderung verheerend aus, gibt es doch dort einen hohen Anteil an Kindern aus problematischen Elternhäusern oder sozialen Brennpunkten. Ein gut ausgebautes Betreuungssystem ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Eine einseitige Förderung des ländlichen Raums ist nicht zu verantworten. Die Landesregierung muss daher bei jeder denkbaren Änderung des KFA und der Kindergartenförderung diese Aspekte angemessen berücksichtigen. Die Aufnahme des Konnexitätsprinzips in die niedersächsische Verfassung ist notwendige Voraussetzung, um in fragen eines Rechtsanspruches auch in Zukunft nicht der Gunst der jeweiligen Landesregierung zu unterliegen.

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